Neuigkeiten
Aktuelles vom Schützenbund
Spezifizierung der aktuellen Verordnung für den Schießsport
Die seit Montag, den 15. März 2021, gültige neue COVID-Verordnung bedeutet eine Lockerung des Trainings auf Outdoor-Schießständen unter gewissen Auflagen, wobei hinsichtlich der erlaubten Personenanzahl zwischen unter und über 18-jährigen SportlerInnen unterschieden wird.
Wie bereits von Seiten des ÖSB im April 2020 mit dem Sportministerium abgeklärt, kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass unter dem Begriff „Outdoor-Anlage“ eine „nicht allseits umbaute Anlage“ zu verstehen ist. Teilüberdachte Anlagen (z.B. Kleinkaliberstände, 50m-, 100m-, 25m-Stände, etc.) können aus Sicht des ÖSB daher als Outdoor-Schießstätten bewertet werden.
Ein Gruppentraining ist mit den im Neuigkeiten-Beitrag vom 13. März angeführten Auflagen für unter 18-Jährige auf diesen definierten Outdoor-Schießstätten möglich. Für Indoor-Anlagen besteht nach wie vor ein Betretungsverbot (ausgenommen definierte SpitzensportlerInnen).
Für alle über 18-Jährigen ist das Benutzen einer Outdoor-Sportanlage unter den im Neuigkeiten-Beitrag vom 13. März angeführten Auflagen (siehe „Allgemeine Änderungen“ und FAQ Coronakrise von Sport Austria) möglich. Veranstaltungen und geplante Zusammenkünfte (außer Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, LebenspartnerIn, einzelne Angehörige bzw. einzelne Bezugspersonen und maximal vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger) sind jedoch nur, um Sport zu betreiben, nur mit max. zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungsperson zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Metern Abstand, outdoor erlaubt. Dabei ist ein Präventionskonzept notwendig. Für den Spitzensport gelten gesonderte Regelungen.
Der jeweilige Schießstandbetreiber ist für den sicheren Betrieb des Schießstandes allein verantwortlich. Dies inkludiert die Beachtung und Einhaltung aller jeweils aktuell gültigen nationalen und regionalen Rechtsvorschriften, insbesondere auch jener, die im Zusammenhang mit der SARS-Covid-19-Pandemie ergangen sind und gegebenenfalls noch ergehen.
Das Land Vorarlberg entwickelte aufgrund der Infektionslage eigene Maßnahmen, die sich vom Rest Österreichs unterscheiden.