Neuigkeiten
Aktuelles vom Schützenbund
Lockerungsverordnung ab 19. Mai 2021
Die mit 19. Mai 00 Uhr in Kraft tretende neue Verordnung bringt Öffnungen in allen Bereichen, so auch im Sport mit sich.
Konkrete Änderungen für den Sport sind u.a.:
- An öffentlichen Orten ist Sport mit bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl. 10 Minderjähriger möglich. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden.
- Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ist zwischen 5-22 Uhr jeder Sport in sportarttypischer Gruppengröße erlaubt (ohne Zuschauer). Indoor müssen 20 m2 pro Person zur Verfügung stehen. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden.
- Für nicht-öffentliche Sportstätten sind ein Präventionskonzept, ein/e COVID-19-Beauftragte/r, ein Nachweis geringer epidemiologische Gefahr („Eintrittstest“) und in der Regel Contact Tracing notwendig.
- Die Ausnahme für Spitzensportveranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleibt weiter bestehen.
- Einhergehend mit bestimmten Auflagen sind outdoor bis zu 3.000 und indoor bis zu 1.500 ZuschauerInnen erlaubt, wobei nur 50% der Kapazität genutzt werden dürfen.
Schießsport
Der jeweilige Betreiber eines Schießstandes (Sportstätte) benötigt ein Präventionskonzept und eine/n COVID-19-Beauftragte/n. Ein Nachweis geringer epidemiologische Gefahr („Eintrittstest“) ist zu kontrollieren und Contact Tracing ist in der Regel notwendig. Details dazu finden Sie in den Sport-Austria FAQ. Hier finden Sie auch Informationen dazu, welche „Eintrittstests“ anerkannt werden.
Bei ÖSB-Lehrgängen bzw. ÖSB-Veranstaltungen gilt weiterhin beiliegendes ÖSB-Präventionskonzept. Die darin enthaltenen Punkte können als Grundlage für das erforderliche Präventionskonzept der Schießstandbetreiber verwendet werden. Für die Einhaltung aller Bestimmungen und die Erstellung des Präventionskonzeptes der Sportstätte ist der jeweilige Betreiber verantwortlich.